Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StaRUG § 14 Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.

(2) Dem Restrukturierungsplan ist eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt sind. Zudem ist aufzuführen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind neben den Restrukturierungsforderungen auch die vom Plan unberührt bleibenden Forderungen sowie die künftig nach dem Plan zu begründenden Forderungen zu berücksichtigen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
1501 RES 337/25 6. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 2/24
5. März 2025
603 RES 2/24 5. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Bamberg - RES 3/24
21. Januar 2025
RES 3/24 21. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 3/24
10. Januar 2025
603 RES 3/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 4/24
10. Januar 2025
603 RES 4/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
951 RES 1/23 - 1 - 14. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht München - 1507 RES 3229/22
15. Februar 2023
1507 RES 3229/22 15. Februar 2023