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StaRUG § 52 Folgeanordnung, Neuanordnung

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 kann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläubiger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich verlängert werden (Folgeanordnung) oder, sofern die Anordnungsdauer bereits überschritten ist, erneuert werden (Neuanordnung).

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