Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, wird der Plan nur bestätigt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und Versagungsgründe nicht vorliegen.
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StaRUG § 62 Bedingter Restrukturierungsplan
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
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1501 RES 337/25 | 6. Juni 2025 |