Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StaRUG § 62 Bedingter Restrukturierungsplan

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, wird der Plan nur bestätigt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und Versagungsgründe nicht vorliegen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
1501 RES 337/25 6. Juni 2025