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StaRUG § 67 Wirkungen des Restrukturierungsplans

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben oder die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ordnungsgemäß an dem Abstimmungsverfahren beteiligt worden sind.

(2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, wirkt eine Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten seiner persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte der Gläubiger an Gegenständen, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 4 gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten von dem Restrukturierungsplan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, Bürgen oder sonstigen Rückgriffsberechtigten befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(4) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er es nach dem Restrukturierungsplan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(5) Werden Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

(6) Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans gelten Mängel im Verfahren der Planabstimmung sowie Willensmängel von Planangebot und Planannahme als geheilt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
1501 RES 337/25 6. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 4/24
10. Januar 2025
603 RES 4/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 3/24
10. Januar 2025
603 RES 3/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 58 RES 1/24
20. Dezember 2024
58 RES 1/24 20. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 84 RES 1/24
27. August 2024
84 RES 1/24 27. August 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 83 RES 1/24
14. März 2024
83 RES 1/24 14. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
951 RES 1/23 - 1 - 14. März 2023