§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
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StAuskV § 3 Anwendungsvorschrift
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 6/23
3. Juli 2025
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IV R 6/23 | 3. Juli 2025 |
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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 V 197/24
15. Januar 2025
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9 V 197/24 | 15. Januar 2025 |
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Urteil vom Unknown court (1. Senat) - I R 41/17
16. Dezember 2020
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I R 41/17 | 16. Dezember 2020 |