Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StAuskV § 3 Anwendungsvorschrift

Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung

§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 6/23
3. Juli 2025
IV R 6/23 3. Juli 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 V 197/24
15. Januar 2025
9 V 197/24 15. Januar 2025
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - I R 41/17
16. Dezember 2020
I R 41/17 16. Dezember 2020