StBAPO 1977 § 3 Ausbildende

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen.

(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der Vorsteherin oder des Vorstehers für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(4) Die Vorsteherin oder der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist.

Referenzen

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