StBAPO 1977 § 38 Schriftliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
a)
Allgemeines Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie
e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
e)
Öffentliches Recht,
3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
e)
Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

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