StBAPO 1977 § 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Die Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Ausbildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben; dabei sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.

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