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StBAPO 2022 § 38 Prüfungsfächer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Allgemeines Abgabenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Umsatzsteuer,
4.
Buchführung und Bilanzwesen sowie
5.
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.

(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 835/24
3. Dezember 2024
9 S 835/24 3. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 1 S 24.598
27. Mai 2024
AN 1 S 24.598 27. Mai 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 S 21.1214
13. Januar 2022
B 5 S 21.1214 13. Januar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 47/20
7. Juni 2021
OVG 4 S 47/20 7. Juni 2021