(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr gut
eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend
eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.