(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde enthält
- 1.
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die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer, - 2.
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Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde, - 3.
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die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, - 4.
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Ort und Datum der Verleihung, - 5.
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Dienstsiegel und - 6.
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Unterschrift.
(3) (weggefallen)