Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
StBerG § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Steuerberatungsgesetz
Referenzen
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