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StBerG § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Steuerberatungsgesetz

§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (8. Senat) - VIII R 26/16
7. Mai 2019
VIII R 26/16 7. Mai 2019
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - VIII R 2/16
7. Mai 2019
VIII R 2/16 7. Mai 2019