(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 381/12
18. April 2013
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6 K 381/12 | 18. April 2013 |
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 6 A 157/08
12. November 2008
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6 A 157/08 | 12. November 2008 |