(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
Auflösung des Vereins; - 2.
Verzicht auf die Anerkennung; - 3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
(1) Die Anerkennung erlischt durch
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 1/09
30. September 2009
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2 K 1/09 | 30. September 2009 |