Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StBerG § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
2.
die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 3023/03 StB
19. Januar 2005
2 K 3023/03 StB 19. Januar 2005