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StBerG § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

Steuerberatungsgesetz

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 233/24
12. Juni 2025
6 StR 233/24 12. Juni 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 1/23
1. Februar 2024
8 C 1/23 1. Februar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2856/18
29. November 2022
4 A 2856/18 29. November 2022
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 BA 112/18
17. August 2020
L 9 BA 112/18 17. August 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (22. Senat) - L 22 R 171/17
26. Juli 2018
L 22 R 171/17 26. Juli 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 5837/17
7. Juni 2018
7 K 5837/17 7. Juni 2018
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 387/16
7. Juli 2017
L 1 KR 387/16 7. Juli 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 7/15
11. November 2016
7 K 7/15 11. November 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 25/14
8. Oktober 2014
VII B 25/14 8. Oktober 2014
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 183/09
12. Februar 2014
L 8 R 183/09 12. Februar 2014