StBerG § 37 Steuerberaterprüfung

Steuerberatungsgesetz

(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.

(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

1.
Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
4.
Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
5.
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
6.
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7.
Volkswirtschaft,
8.
Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 VA 1/16
29. August 2017
2 VA 1/16 29. August 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 17/14
20. Januar 2016
10 C 17/14 20. Januar 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 SB 5/12 R
14. November 2013
B 9 SB 5/12 R 14. November 2013
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 73/04
12. Dezember 2006
4 K 73/04 12. Dezember 2006