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StBerG § 66 Handakten

Steuerberatungsgesetz

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,
2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 438/23
11. Dezember 2025
III ZR 438/23 11. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 2/24
8. Mai 2024
12 Qs 2/24 8. Mai 2024
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 StL 6/23
22. Februar 2024
18 StL 6/23 22. Februar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (12. Zivilsenat) - 12 U 216/22
12. Dezember 2023
12 U 216/22 12. Dezember 2023
Urteil vom Amtsgericht Dülmen - 3 C 209/23
5. Dezember 2023
3 C 209/23 5. Dezember 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 262/23
25. Oktober 2023
12 Sa 262/23 25. Oktober 2023
Urteil vom Amtsgericht Geldern - 35 C 49/19
21. Oktober 2021
35 C 49/19 21. Oktober 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 42/17
13. Februar 2019
XI R 42/17 13. Februar 2019
Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 11 C 382/16
20. September 2018
11 C 382/16 20. September 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 155/17
11. September 2018
23 U 155/17 11. September 2018