StBerG § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

Steuerberatungsgesetz

Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 1/13 R
8. Oktober 2014
B 3 KS 1/13 R 8. Oktober 2014