Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
StBerG § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
Steuerberatungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 1/13 R
8. Oktober 2014
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B 3 KS 1/13 R | 8. Oktober 2014 |