Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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StBerGÄndG 3 § 4 Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren
Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
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