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SteinkohleFinG § 1 Zweck

Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018

(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.

(2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung

a)
des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,
b)
der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,
c)
der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und
d)
des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.

(3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 1154/17
27. August 2019
9 Sa 1154/17 27. August 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 656/17
9. Oktober 2018
9 Sa 656/17 9. Oktober 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 559/17
25. September 2018
9 Sa 559/17 25. September 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 497/17
10. April 2018
9 Sa 497/17 10. April 2018