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StepVG § 4 Stiftungsorgane

Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

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