StFachAngAusbV Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 679 - 680)

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.4, 2.1, Lernziele h, i, k, und 2.2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 4 und 6 erfolgen.

B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2
Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,
6.1
Abgabenordnung, Lernziele a und e,
6.2
Umsatzsteuer, Lernziel a,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziele a, b, c, d, f und g,
4.1
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,
1.2
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a, b und e,
1.3
Berufsbildung, Lernziele a bis c,
3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
6.3
Einkommensteuer, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1
Abgabenordnung, Lernziele c und g,
6.2
Umsatzsteuer, Lernziele b und c,
6.3
Einkommensteuer, Lernziele c bis g,
6.5
Gewerbesteuer
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1
Abgabenordnung, Lernziele a und e,
6.2
Umsatzsteuer, Lernziel a,
6.3
Einkommensteuer, Lernziele a und b,
zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele d und e,
4.4
Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,
und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,
4.2
Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,
3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele c und d,
2.1
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,
4.3
Lohn- und Gehaltsabrechnung
zu vermitteln.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1
Abgabenordnung, Lernziele b, d, f, h und i,
6.4
Körperschaftsteuer,
6.6
Bewertungsgesetz,
6.7
Vermögensteuer
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1
Abgabenordnung, Lernziele a, c und g,
6.2
Umsatzsteuer,
6.3
Einkommensteuer,
6.5
Gewerbesteuer
zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziel c,
4.4
Erstellen von Abschlüssen, Lernziel b,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
4.2
Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele c und e,
4.3
Lohn- und Gehaltsabrechnung,
4.4
Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,
zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Lernziel d,
5.
Betriebswirtschaftliche Facharbeit
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.1
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,
zu vertiefen.

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