Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
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StGB § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Strafgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 LA 99/09
2. September 2009
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8 LA 99/09 | 2. September 2009 |
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Urteil vom Landgericht Essen - 56 (38/07) 300 Js 251/07 StA Essen
28. März 2008
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56 (38/07) 300 Js 251/07 StA Essen | 28. März 2008 |