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StGB § 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Strafgesetzbuch

(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Augsburg - 9 Ds 309 Js 110435/24
17. Juli 2024
9 Ds 309 Js 110435/24 17. Juli 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 728/24
22. Mai 2024
23 L 728/24 22. Mai 2024
Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 75 Ds-44 Js 393/23-120/23
7. November 2023
75 Ds-44 Js 393/23-120/23 7. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 199/23
19. September 2023
1 StR 199/23 19. September 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 559/23
4. April 2023
23 L 559/23 4. April 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 2/22
10. März 2022
4 RVs 2/22 10. März 2022