StGB § 120 Gefangenenbefreiung

Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 9602/18
18. Februar 2021
1 K 9602/18 18. Februar 2021
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvL 1/17
12. Juli 2017
2 BvL 1/17 12. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 532/14
28. April 2015
3 StR 532/14 28. April 2015