StGB § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Strafgesetzbuch

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 127/13
22. August 2014
12 U 127/13 22. August 2014