Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

StGB § 150 Einziehung

Strafgesetzbuch

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von