StGB § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks

Strafgesetzbuch

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,

1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 197/15
12. November 2015
2 StR 197/15 12. November 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 351/14
10. September 2014
5 StR 351/14 10. September 2014
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 004 KLs-40 Js 7656/13-28/13
6. März 2014
004 KLs-40 Js 7656/13-28/13 6. März 2014