StGB § 173 Beischlaf zwischen Verwandten

Strafgesetzbuch

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 87/20
12. Oktober 2020
21 WF 87/20 12. Oktober 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 226/18
12. Juni 2018
3 StR 226/18 12. Juni 2018
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 6 VG 4648/13
27. Oktober 2015
S 6 VG 4648/13 27. Oktober 2015