StGB § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

Strafgesetzbuch

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (6. Zivilsenat) - 6 U 3/14
27. August 2014
6 U 3/14 27. August 2014
Urteil vom Landgericht Halle (5. Zivilkammer) - 5 O 110/13
5. Dezember 2013
5 O 110/13 5. Dezember 2013