(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
- 1.
-
ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen, - 2.
-
ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben, - 3.
-
ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder - 4.
-
obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.