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StGB § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet

1.
durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
2.
bei der Ausübung der Bettelei oder
3.
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder
4.
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die

1.
Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),
2.
Vermietung von Geschäftsräumen oder
3.
Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 496/23
10. Juli 2025
3 StR 496/23 10. Juli 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2847/19.A
16. Juli 2024
14 A 2847/19.A 16. Juli 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 A 11/22
20. Dezember 2023
OVG 6 A 11/22 20. Dezember 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 87/22
17. Januar 2023
2 StR 87/22 17. Januar 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 232/21
20. Dezember 2022
2 StR 232/21 20. Dezember 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 54/22
16. August 2022
2 Sa 54/22 16. August 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 177/21
11. Januar 2022
3 StR 177/21 11. Januar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 476/19
15. Dezember 2020
2 StR 476/19 15. Dezember 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 35/20
27. Mai 2020
5 StR 35/20 27. Mai 2020
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 6086/17.A
12. Juni 2017
7 K 6086/17.A 12. Juni 2017