StGB § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 54/15
23. September 2015
4 StR 54/15 23. September 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 70/14
21. Mai 2014
4 StR 70/14 21. Mai 2014