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StGB § 263a Computerbetrug

Strafgesetzbuch

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 362/25
3. Dezember 2025
5 StR 362/25 3. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 375/25
18. November 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 289/25
21. Oktober 2025
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15. September 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 262/25
12. August 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 557/24
12. Juni 2025
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 16/24
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29. November 2024
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