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StGB § 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Strafgesetzbuch

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 8/22
28. Juni 2022
II ZB 8/22 28. Juni 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 182/21
21. Oktober 2021
3 Wx 182/21 21. Oktober 2021
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 40/19
23. Juli 2019
22 W 40/19 23. Juli 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 93/18
27. September 2018
27 W 93/18 27. September 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (12. Zivilsenat) - 12 W 126/17
8. Januar 2018
12 W 126/17 8. Januar 2018