Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
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StGB § 282 Einziehung
Strafgesetzbuch
Referenzen
- StGB § 267 Urkundenfälschung 1x
- StGB § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen 1x
- StGB § 271 Mittelbare Falschbeurkundung 1x
- StGB § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen 1x
- StGB § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen 3x
- StGB § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse 1x
- StGB § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen 1x