StGB § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Strafgesetzbuch

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 13/18
5. April 2018
3 StR 13/18 5. April 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 239/16
13. Oktober 2016
4 StR 239/16 13. Oktober 2016
Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (Strafvollstreckungskammer) - 1 StVK 227/13
9. September 2016
1 StVK 227/13 9. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 7/15
26. Februar 2015
5 RVs 7/15 26. Februar 2015