StGB § 306e Tätige Reue

Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 169/18
23. Mai 2018
2 StR 169/18 23. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 293/16
7. September 2016
1 StR 293/16 7. September 2016
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvL 12/09
16. November 2010
2 BvL 12/09 16. November 2010