Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
StGB § 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr
Strafgesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.