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StGB § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen

Strafgesetzbuch

(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 4 StR 442/18
25. April 2019
4 StR 442/18 25. April 2019
Urteil vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (5. Große Strafkammer) - 5 KLs - 3 Js 11612/16
7. Juni 2018
5 KLs - 3 Js 11612/16 7. Juni 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 802/17
21. Dezember 2017
1 E 802/17 21. Dezember 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 803/17
21. Dezember 2017
1 E 803/17 21. Dezember 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - Ss 63/11
15. Dezember 2011
Ss 63/11 15. Dezember 2011
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LB 75/06
18. Juli 2006
11 LB 75/06 18. Juli 2006
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 L 2068/00
19. September 2000
11 L 2068/00 19. September 2000