StGB § 336 Unterlassen der Diensthandlung

Strafgesetzbuch

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 498/14
13. Mai 2015
3 StR 498/14 13. Mai 2015