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StGB § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafgesetzbuch

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Niebüll - 16 Ds 107 Js 16964/23
6. Dezember 2024
16 Ds 107 Js 16964/23 6. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 347/19
26. Februar 2020
4 StR 347/19 26. Februar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16
28. September 2016
2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16 28. September 2016