StGB § 77 Antragsberechtigte

Strafgesetzbuch

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 93/17
25. Juli 2017
3 StR 93/17 25. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 79/17
20. April 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 453/16
21. Dezember 2016
3 StR 453/16 21. Dezember 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 2245/14
29. Oktober 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 328/14
26. Februar 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 46/14
29. Juli 2014
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 99/13
25. Oktober 2013
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 32 Ss 8/12
21. Februar 2012
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