StGB § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

Strafgesetzbuch

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 13/12
16. September 2014
2 BvE 13/12 16. September 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 243/13
8. Mai 2014
3 StR 243/13 8. Mai 2014