StGB § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

Strafgesetzbuch

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MR 4/20
9. April 2020
3 MR 4/20 9. April 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 109/17
17. Oktober 2017
3 StR 109/17 17. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 144/16
10. Januar 2017
3 StR 144/16 10. Januar 2017
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 917/09
28. November 2011
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 349/10
12. Juli 2010
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 3340/08
2. März 2009
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