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StGB § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit

Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 61/25
10. Dezember 2025
StB 61/25 10. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 42/25
3. September 2025
StB 42/25 3. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 37/25
21. August 2025
StB 37/25 21. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 13/25
16. April 2025
StB 13/25 16. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 232/24
13. März 2025
2 StR 232/24 13. März 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 189/24
14. November 2024
3 StR 189/24 14. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 54/24
27. August 2024
StB 54/24 27. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 47/24
21. August 2024
StB 47/24 21. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 20/23
17. Mai 2023
AK 20/23 17. Mai 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 9/22
31. März 2022
AK 9/22 31. März 2022