Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
StGBEG Art 288 Geltungsbereich
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.