StGBEG Art 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.

(2) u. (3)

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